Advokit
Ihr effektives
Hinweisgebersystem
FAQ
Darf ich als Hinweisgeber:in Informationen direkt an die Medien übermitteln?
Der Gang von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern an die Öffentlichkeit (zum Beispiel über soziale Netzwerke oder die Medien) wird nur in bestimmten Fällen geschützt, zum Beispiel dann, wenn eine externe Meldung an die für diese Meldung zuständige Behörde fruchtlos geblieben ist.
FAQs
Allgemeines
Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Durch die Einführung der Whistleblower-Richtlinie hat die Europäische Union es für Personen leichter gemacht, Unstimmigkeiten im beruflichen Kontext zu melden bzw. prüfen zu lassen. Dazu soll in Organisationen, Behörden oder Unternehmen, eine Ombudsperson (Vertrauensperson) eingeführt werden, die als Ansprechpartner:in für eine:n Hinweisgeber:in als interner Meldekanal bereitstehen soll. Dadurch wird der Hinweisgebenden ein Hohes Maß an Sicherheit versprochen.
Ja, und zwar gleich mehrere:
- drei Monate nach seiner Verkündung tritt das Gesetz in Kraft und die Meldekanäle müssen eingerichtet sein;
- die interne Meldestelle hat der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen;
- die hinweisgebende Person erhält auf ihre Meldung hin innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung. Diese hat spätestens nach drei Monaten zu erfolgen.
Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das lange erwartete Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Das Gesetz wird drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten, voraussichtlich im 2. Quartal 2023.
Für Unternehmen
Jede natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (hinweisgebende Personen), kann sich an eine Meldestelle wenden. Dazu zählen z.B. Angestellte und Beamte oder Dienstleister.
Hinweisgebende Personen müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Sie sind verpflichtet, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
Das sind zunächst grundsätzlich Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind, z.B. aus dem Steuer- oder Datenschutzrecht, aber auch sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere
- Vorgaben zur Produktsicherheit,
- des Verbraucherschutzes,
- Vorgaben zum Umweltschutz,
- zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen,
- zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften.
Die vollständige Liste finden Sie in § 2 Abs. 1 HinSchG.
Die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle besteht für Beschäftigungsgeber und Organisationseinheiten mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
Aber auch kleinere Unternehmen, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder besonders für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung anfällig sind, werden aufgrund dieser hohen Risiken erfasst.
Für Hinweisgeber:innen
Ja, gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien, z.B. Abmahnungen, Versetzungen etc. sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet,
der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Nein, Sie Hinweisgeber:in treffen keine Kosten. Nur für den Fall einer vorsätzlich falschen Information könnten Sie auch als Hinweisgeber:in haftbar gemacht werden. D.h. nur, wenn Sie sicher wissen, dass Ihre Meldung fehlerhaft ist und Sie wider ihres gesicherten Wissens diese Meldung dennoch in der Form abgeben, sind Kosten überhaupt denkbar.
Ja, Sie haben sogar das Recht, Meldungen anonym abzugeben. Unternehmen und staatliche Einrichtungen sind verpflichtet einen anonymen Meldekanal einzurichten.