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Hinweis­ge­ber­system

FAQ

Welche Infor­ma­tionen haben Orga­ni­sa­tionen der hinweis­ge­benden Person zu über­mitteln?

Die Rück­meldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergrif­fener Folge­maß­nahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rück­meldung an die hinweis­ge­bende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nach­for­schungen oder Ermitt­lungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegen­stand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beein­trächtigt werden.

FAQs

Allge­meines
Was ist die EU-​​Whistleblower-​​Richtlinie?2023-01-18T15:45:11+01:00

Durch die Einführung der Whistleblower-​​Richtlinie hat die Euro­päische Union es für Personen leichter gemacht, Unstim­mig­keiten im beruf­lichen Kontext zu melden bzw. prüfen zu lassen. Dazu soll in Orga­ni­sa­tionen, Behörden oder Unter­nehmen, eine Ombuds­person (Vertrau­ens­person) einge­führt werden, die als Ansprechpartner:in für eine:n Hinweisgeber:in als interner Melde­kanal bereit­stehen soll. Dadurch wird der Hinweis­ge­benden ein Hohes Maß an Sicherheit versprochen.

Sind besondere Fristen zu beachten?2023-01-18T15:43:50+01:00

Ja, und zwar gleich mehrere:

  • drei Monate nach seiner Verkündung tritt das Gesetz in Kraft und die Melde­kanäle müssen einge­richtet sein;
  • die interne Melde­stelle hat der hinweis­ge­benden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen zu bestä­tigen;
  • die hinweis­ge­bende Person erhält auf ihre Meldung hin innerhalb einer ange­mes­senen Zeit eine Rück­meldung. Diese hat spätestens nach drei Monaten zu erfolgen.
Bundestag beschließt Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz2023-01-18T15:43:50+01:00

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das lange erwartete Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-​​Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whist­leb­lowern, also von Personen, die Hinweise auf Miss­stände in Unter­nehmen geben. Das Gesetz wird drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten, voraus­sichtlich im 2. Quartal 2023.

Für Unter­nehmen
Wer kann sich an die Melde­stelle wenden?2023-01-18T15:45:39+01:00

Jede natür­lichen Personen, die im Zusam­menhang mit ihrer beruf­lichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruf­lichen Tätigkeit Infor­ma­tionen über Verstöße erlangt haben (hinweis­ge­bende Personen), kann sich an eine Melde­stelle wenden. Dazu zählen z.B. Ange­stellte und Beamte oder Dienst­leister.

Welche Melde­kanäle muss ich den hinweis­ge­benden Personen anbieten?2023-01-18T15:41:14+01:00

Hinweis­ge­bende Personen müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzu­geben. Sie sind verpflichtet, die Melde­kanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermög­lichen.

Für welche Verstöße ist die Melde­stelle gedacht?2023-01-18T15:40:50+01:00

Das sind zunächst grund­sätzlich Verstöße, die straf­be­wehrt oder bußgeld­be­wehrt sind, z.B. aus dem Steuer-​​ oder Daten­schutz­recht, aber auch sonstige Verstöße gegen Rechts­vor­schriften, insbe­sondere

  • Vorgaben zur Produkt­si­cherheit,
  • des Verbrau­cher­schutzes,
  • Vorgaben zum Umwelt­schutz,
  • zur Rech­nungs­legung einschließlich der Buch­führung von Unter­nehmen,
  • zur Regelung der Rechte von Aktio­nären von Akti­en­ge­sell­schaften.

Die voll­ständige Liste finden Sie in § 2 Abs. 1 HinSchG.

Bin ich verpflichtet einen Melde­stelle einzu­richten?2023-01-18T15:39:51+01:00

Die Pflicht zur Einrichtung einer Melde­stelle besteht für Beschäf­ti­gungs­geber und Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heiten mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäf­tigten.
Aber auch kleinere Unter­nehmen, die im Finanz­dienst­leis­tungs­be­reich tätig oder besonders für Geldwäsche-​​ und Terro­ris­mus­fi­nan­zierung anfällig sind, werden aufgrund dieser hohen Risiken erfasst.

Für Hinweisgeber:innen
Bin ich als Hinweisgeber:in geschützt?2023-01-18T15:41:39+01:00

Ja, gegen hinweis­ge­bende Personen gerichtete Repres­salien, z.B. Abmah­nungen, Verset­zungen etc. sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repres­salien auszuüben. Erleidet eine hinweis­ge­bende Person nach einer Meldung oder Offen­legung eine Benach­tei­ligung im Zusam­menhang mit ihrer beruf­lichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benach­tei­ligung eine Repres­salie ist.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repres­salien ist der Verur­sacher verpflichtet,
der hinweis­ge­benden Person den daraus entste­henden Schaden zu ersetzen.

Darf ich als Hinweisgeber:in Infor­ma­tionen direkt an die Medien über­mitteln?2023-01-18T15:41:54+01:00

Der Gang von Hinweis­ge­be­rinnen oder Hinweis­gebern an die Öffent­lichkeit (zum Beispiel über soziale Netz­werke oder die Medien) wird nur in bestimmten Fällen geschützt, zum Beispiel dann, wenn eine externe Meldung an die für diese Meldung zuständige Behörde fruchtlos geblieben ist.

Habe ist als Hinweisgeber:in Kosten zu tragen, wenn ich einen Vorgang melde?2023-01-18T15:42:41+01:00

Nein, Sie Hinweisgeber:in treffen keine Kosten. Nur für den Fall einer vorsätzlich falschen Infor­mation könnten Sie auch als Hinweisgeber:in haftbar gemacht werden. D.h. nur, wenn Sie sicher wissen, dass Ihre Meldung fehlerhaft ist und Sie wider ihres gesi­cherten Wissens diese Meldung dennoch in der Form abgeben, sind Kosten über­haupt denkbar.

Kann ich einen Hinweis auch anonym abgeben?2023-01-18T15:46:01+01:00

Ja, Sie haben sogar das Recht, Meldungen anonym abzu­geben. Unter­nehmen und staat­liche Einrich­tungen sind verpflichtet einen anonymen Melde­kanal einzu­richten.

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